Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
Der Käufer ist an die Bestellung der umseitig aufgeführten Vertragsgegenstände auf die Dauer von drei Wochen gebunden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsgegenstand von der Verkäuferin am Ort der Bestellung bevorratet wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Bestellung, insbesondere wegen geringer wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages nicht besteht. Der endgültige Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist oder durch eine vorherige Erklärung der Verkäuferin, dass sie die Bestellung annimmt, zustande. Als Annahmeerklärung gilt auch die Bewirkung der Leistung durch die Verkäuferin oder ein hierauf gerichtetes Angebot. Ein Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt vom Vertrag besteht nur kraft zwingender gesetzlicher Vorschrift.
§ 2 Rücktrittsvorbehalt
Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss der Hersteller der Ware durch Fälle höherer Gewalt gehindert ist, die bestellte Ware zu produzieren oder zu liefern. Das Gleiche gilt, wenn nach Herstellung und Auslieferung der bestellten Ware an die Verkäuferin, diese durch Fälle höherer Gewalt gehindert wird, die Ware an den Käufer auszuliefern. In diesen Fällen wird sie den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
§ 3 Leistungsbeschreibung
Bei den umseitig aufgeführten Vertragsgegenständen handelt es sich um serienmäßig hergestellte Ware, die nach Muster verkauft wird, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung (beispielswiese bezüglich der Lieferung von Ausstellungsstücken) getroffen wurde. Kleine Abweichungen in Farbe, Ausführung sowie Holz-, Stoff- und Lederstruktur bleiben vorbehalten, soweit sich hieraus nur unwesentliche, den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur geringfügig mindernde Abweichungen ergeben und diese unter Berücksichtigung der Interessen der Verkäuferin für den Käufer zumutbar sind. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Angabe von Holzarten auf die sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holzarten und Materialien, insbesondere bei Massivteilen, ist gestattet.
§ 4 Lieferung und Transport
Soweit Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese zu den in der Bestellung aufgeführten Konditionen. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, die jeweiligen Teillieferungen einzeln abzunehmen und auf Grund von Einzelberechnungen zu bezahlen, es sei denn, die Annahme solcher Teilleistungen ist für ihn nicht zumutbar. Ist Lieferung frei Haus vereinbart, hat der Käufer den Weg zum Aufstellungsplatz derart zu schaffen, dass ein Transport der gekauften Waren zum Aufstellungsplatz mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Hierzu gehört ggf. auch für Parkraum zu sorgen bzw. diesen sicher zu stellen. Der Käufer hat uns über die örtlichen Gegebenheiten, aus denen sich Anlieferungsschwierigkeiten (z. B. Enge Treppenhäuser / Türen) ergeben können, im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen zu informieren. Fenstertransporte werden von uns nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung geschuldet und sind gesondert zu vergüten. Nimmt der Käufer die ihm vertragsgerecht angebotene Leistung nicht an, oder muss die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen wiederholt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Aufwand für erneute Lieferungen kostendeckend zu berechnen. Vereinbarte Termine oder Ziele für die Lieferung bzw. Abholung können von der Verkäuferin nur eingehalten werden, wenn der Käufer eine vereinbarte Anzahlung rechtzeitig leistet oder ein vereinbartes und von der Verkäuferin angebotenes Aufmaß rechtzeitig ermöglicht. Ist für die Lieferung ein endgültiger Liefertermin noch nicht vereinbart worden und hängt die Auslieferung davon ab, dass der Käufer die Ware bei der Verkäuferin zur Belieferung abruft, kann die Verkäuferin ihre Leistung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang des Abrufs erbringen. Handelt es sich um Ware, die nicht serienmäßig hergestellt wird und als solche in der Bestellung bezeichnet worden ist, verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung auf 8 Wochen. Die Verkäuferin ist im Übrigen berechtigt, die Aufbewahrung gekaufter Gegenstände aus Abrufaufträgen von einer mit dem Käufer im Einzelfall zu vereinbarender Vergütung abhängig zu machen. Kann die Ware aufgrund vom Käufer zu vertretenden Umständen nicht innerhalb von 4 Wochen ab Bereitstellungsanzeige durch den Verkäufer ausgeliefert werden, behält sich der Verkäufer vor, für die Einlagerung der Ware Lagerkosten zu berechnen.
§ 5 Montage
Eine im Kaufvertrag übernommene Montageverpflichtung beinhaltet lediglich eine Montage an Wänden und/oder Decken, die für die Montage der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände objektiv geeignet sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns über eine offensichtliche Nichteignung der Wände und/oder Decken im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen zu informieren. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Voraussetzungen für eine Montage bauseitig geschaffen worden sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung und Montage der gelieferten Waren hinausgehen.
§ 6 Lieferfristen
Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Käufer uns eine angemessene Nachlieferfrist einzuräumen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt bei uns bzw. in Betrieben der Vorlieferanten und Hersteller führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen. Sind Anzahlungen vereinbart und werden diese vom Käufer verspätet erbracht, verlängert sich grundsätzlich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an dem Kaufpreis steht dem Käufer insoweit nicht zu, als dieses Recht wegen Sachmängeln an Vertragsgegenständen aus einem anderen, noch nicht vollständig durchgeführten Vertrag geltend gemacht werden soll. Dies gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag unmittelbar zur Änderung oder Ergänzung des anderen Vertrages gilt und als solcher kenntlich gemacht worden ist.
§ 8 Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Kann die Verkäuferin von dem Käufer kraft gesetzlicher Vorschrift Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so ist sie berechtigt, ihren Ersatzanspruch der Höhe nach mit 30 % des Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in einer wesentlich niedrigen Höhe als der Pauschale entstanden ist.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an sämtlichen Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der im Vertrag vereinbarten Ware vor. Bei Teillieferungen erlischt das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin an den Gegenständen, sobald der Käufer den hierfür in Rechnung gestellten Einzelbetrag vollständig bezahlt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, dem Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin unterliegende Ware aus seinem Besitz zu geben bzw. hierüber zu verfügen. Pfändungen und Beschlagnahme der Vertragsgegenstände hat der Käufer unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann, so ist Mönchengladbach Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen den Vertragsparteien einschließlich für etwaige Wechsel- und Scheckklagen. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.
§ 12 Streitbeilegungsverfahren
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 13 Freistellung
Unsere Möbellieferungen stellen in keinem Fall Bauleistungen im Sinne der gültigen Steuergesetzgebung dar. Insoweit ist weder ein Steuerabzug nach § 48 ff EStG noch eine Übertragung der Leistungspflicht gem. § 13b UStG statthaft.
§ 14 Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt geboten ist. Dies gilt auch, soweit der Schaden durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin verursacht wurde. Soweit die Verkäuferin wegen der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zum Schadenersatz verpflichtet ist, bleibt die Haftung auf den Umfang des bei Vertragsschluss typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Verkäuferin haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle des Verschuldens bei Vertragsschluss, nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt. Im Falle des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gilt diese Haftungsbeschränkung nur, soweit die Haftung für diese Schäden nicht ausdrücklich von der Zusicherung erfasst ist. Die Haftung bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 15 Preisbindung
Der im Auftrag genannte Kaufpreis ist zu bezahlen, wenn innerhalb von sechs Monaten geliefert wird. Bei einer Lieferung ab dem sechsten Monat ab Auftrag ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis im gleichen Verhältnis zu verändern, wie sich der Einkaufspreis des Verkäufers bei seinem Vorlieferanten verändert. Die Veränderung des im Auftrag genannten Kaufpreises darf jährlich max. 5 % betragen.
§ 16 Wirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht existiert, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt. Würde es für den Käufer jedoch eine unzumutbare Härte darstellen, wenn er bei der Anwendung dieser Regelung an den Vertrag festgehalten würde, ist er berechtigt, sich durch einseitige Erklärung der Verkäuferin gegenüber von dem Vertrag zu lösen.
Version: 2.2 vom 01.09.2025